§ 1 Name, Sitz
Der Verein führt den Namen Telemed-Initiative Brandenburg e.V. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
Der Verein hat seinen Sitz in Teltow.
§ 2 Zweck
1. Zweck des Vereins ist die Unterstützung und Stärkung des öffentlichen Gesundheitswesens, insbesondere bei Qualitätssteigerungen in der medizinischen Versorgung mit Hilfe der Telemedizin und e-Health.
2. Der Zweck des Vereins wird im Wesentlichen durch wissenschaftliche Veranstaltungen, Erstellung von Forschungsarbeiten, Zusammenführen von Netzwerken, enger Zusammenarbeit mit gesundheitspolitischen Institutionen sowie Ärzten, Krankenhäusern und Patienten erreicht.
Hierzu gehören insbesondere folgende Maßnahmen:
- Marktanalysen
- Interne Zusammenarbeit in Spezialgebieten
- Öffentlichkeitsarbeit im erlaubten Umfang
- Aufbau eines internationalen Kooperationsnetzes
- Schulungen
- Erstellung von Rundbriefen
- Regelmäßige Tagungen
- Aufbau von Netzwerken
Der Verein kann alle Maßnahmen ergreifen, die dem Vereinszweck unmittelbar oder mittelbar zu dienen geeignet sind.
§ 3 Eintritt von ordentlichen Mitgliedern
(1) Mitglieder des Vereins können natürliche Personen oder juristische Personen werden. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag die Mitgliederversammlung. Der Beschluss hat einstimmig zu erfolgen.
(2) Zur Förderung des Vereinszwecks kann die Mitgliederversammlung eine Fördermitgliedschaft zulassen. Fördermitglieder können natürliche oder juristische Personen sein. Über die Aufnahme entscheidet die Mitgliederversammlung mit neun von zehn Zehnteln. Die Fördermitgliedschaft gilt für zwei Jahre nach Aufnahme und verlängert sich dann jeweils um ein weiteres Kalenderjahr. Eine Kündigung der Fördermitgliedschaft durch das Mitglied und den Verein ist mit einer Frist von 3 Monaten zum Schluss eines jeden Kalenderjahres möglich. Ein ausgeschiedenes Fördermitglied hat keinen Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen oder auf Erstattung anteiliger Mitgliedsbeiträge. Dieses gilt auch bei einem Ausschluss gem. § 5 dieser Satzung.
Über die Höhe des jeweiligen jährlichen Fördermitgliedsbeitrags bzw. auch einer einmaligen Aufnahmegebühr entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit von drei viertel der abgegebenen Stimmen. Die Fördermitglieder werden mindestens einmal jährlich über die Tätigkeiten des Vereins informiert. Sie haben kein Stimmrecht und kein passives Wahlrecht; sie können jedoch an Mitgliederversammlungen teilnehmen.
§ 4 Austritt von Mitgliedern
Ein ordentliches Mitglied kann jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands aus dem Verein austreten. Ein ausgetretenes Mitglied hat keinen Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen oder auf Erstattung anteiliger Mitgliedsbeiträge. Dieses gilt auch bei einem Ausschluss gem. § 5 dieser Satzung.
§ 5 Ausschluss von Mitgliedern
Ein ordentliches Mitglied oder ein Fördermitglied kann durch einstimmigen Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein bei Vorliegen eines wichtigen Grundes ausgeschlossen werden, insbesondere wenn,
a. über das Vermögen des Mitglieds das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt wird, oder das Mitglied die Richtigkeit seines Vermögensverzeichnisses an Eides Statt zu versichern hat;
b. in der Person des Mitglieds ein, seine Ausschließung rechtfertigender Grund vorliegt. Ein solcher Grund liegt insbesondere vor, wenn
das Mitglied einer Sekte oder sektenähnlichen Vereinigung, wie z.B. Scientology angehört.
§ 6 Mitgliedsbeitrag
Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung einstimmig festgelegt.
§ 7 Vorstand
Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden. Als weiteres nicht vertretungsberechtigtes Vorstandsmitglied können ein Schatzmeister sowie bis zu vier weitere ebenfalls nicht vertretungsberechtigte Vorstandsmitglieder gewählt werden. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt; er bleibt jedoch auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.
Der Vorstand arbeitet ehrenamtlich ohne Entgelt. Nachgewiesene notwendige und angemessene Kosten werden nach den Bestimmungen des Bundesreisekostengesetzes ersetzt. Die Mitgliederversammlung kann einstimmig ein anderes beschließen.
§ 8 Mitgliederversammlungen
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder wenn die Einberufung einer derartigen Versammlung von einem Drittel der Mitglieder schriftlich vom Vorstand verlangt wird; dabei sollen die Gründe angegeben werden. Nicht anwesende Mitglieder können sich durch, mit schriftlicher Vollmacht ausgestattete und beruflich zur Verschwiegenheit verpflichtete, Personen vertreten lassen.
§ 9 Einberufung von Mitgliederversammlungen
Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich einberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung mitzuteilen. Die Einreichung von Anträgen zur Abstimmung und auch zur Tagesordnung seitens von Mitgliedern ist bis zum Beginn der Mitgliederversammlung zulässig. Die Einberufungsfrist beträgt mindestens zwei Wochen. Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung an die letzte bekannte Mitgliederanschrift. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 40 % der Mitglieder anwesend oder vertreten sind. Bei Beschlussunfähigkeit wird binnen zwei Wochen eine weitere Versammlung mit derselben Tagesordnung einberufen, die dann auch bei Unterschreitung der 40 % beschlussfähig ist. Die Einladung hat einen Hinweis auf die erleichterte Beschlussfähigkeit zu enthalten.
Sind sämtliche Mitglieder anwesend oder vertreten und mit der Abhaltung einer Mitgliederversammlung einverstanden, so kann diese jederzeit unter Verzicht auf Form und Fristvorschriften abgehalten werden. So auch dann, wenn die für die Einberufung und Ankündigung geltenden gesetzlichen oder satzungsgemäß vorgesehenen Vorschriften nicht eingehalten worden sind.
§ 10 Ablauf von Mitgliederversammlungen
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Stellvertretenden Vorsitzenden geleitet; ist auch dieser verhindert, wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter.
Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung geändert und ergänzt werden. Über die Annahme von Beschlussanträgen entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zu Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von zehn Zehntel, zu Änderungen des Vereinszwecks und zur Auflösung des Vereins eine solche von zehn Zehntel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Handaufheben. Wenn ein Drittel der erschienenen Mitglieder dies verlangt, muss schriftlich abgestimmt werden.
§ 11 Protokollierung von Beschlüssen
Beschlüsse sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses in einer Niederschrift festzuhalten. Die Niederschrift ist von dem Schriftführer zu unterschreiben.
§ 12 Sonderbestimmungen
Die in der Anwesenheitsliste zum Protokoll über die Gründung des Vereins aufgeführten Gründungsmitglieder sind für die Dauer ihrer Mitgliedschaft von der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen befreit, es sei denn die Mitgliederversammlung beschließt einstimmig ein anderes.
Der in der Gründungsversammlung gemäß Protokoll bestellte Vorstand wird entgegen § 7 der Satzung für die Dauer von sechs Jahren gewählt.
§ 13 Liquidation
Ist die Liquidation des Vereinsvermögens erforderlich, so sind die im Amt befindlichen Mitglieder des Vorstandes die Liquidatoren.